AGBs

Beständigkeit ist der Schlüssel zum Erfolg!

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1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die dem Ingenieurbüro erteilt werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Diese Bedingungen gelten auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und bei künftigen Geschäften, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

2. Auftragserteilung

Im Auftragsschein, Bestellung oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigungstermin anzugeben

Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen

3. Vertragsverhältnis

Das Ingenieurbüro verpflichtet sich, gemäß den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Beschreibungen, die notwendigen Konstruktionstätigkeiten vorzunehmen. Jeder Auftrag stellt einen Werkvertrag im Sinn der § 631 ff BGB dar. Die fertige Konstruktionsdarstellung ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Vom Leistungsumfang und die damit vereinbarte Vergütung umfasst: – die Besprechung der Problemlage mit dem Auftraggeber – Ausarbeitung eines Konstruktionsplanes bzw. die fertigungsgerechte Konstruktion – die Übertragung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber; das Copyright für eine weitere Verwendung in anderen Fällen bleibt jedoch beim jeweiligen Ingenieurbüro.

Technische Änderungen sind während der Konstruktion möglich und bedürfen eine neue Einschätzung vom Leistungsumfang und den damit verbundene Konstruktionspreis. Ein Nachtragsangebot wird gelegt.

4. Freigabe

Der Auftraggeber erteilt die Freigabe zur Produktion.

Fehler bzw. Mängel, die zum Zeitpunkt der Freigabe erkennbar waren, hat der Auftraggeber zu verantworten

5. Nutzungsrecht

Auch nach Übergabe der Konstruktionszeichnungen oder Konstruktionsdaten dürfen die Ergebnisse der Arbeit des Ingenieurbüros nur für die vereinbarte Nutzungsart und den auftragsgemäßen Umfang verwendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung in dem vorstehend beschriebenen Umfang die Nutzungsrechte. Sämtliche weitere Nutzungsrechte bleiben ausschließlich beim jeweiligen Ingenieurbüro. Eine Weitergabe der Konstruktionsrechte und Pläne an Dritte ist nur mit Einwilligung des Ingenieurbüros gestattet.

6. Anforderungsprofil

Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer ein Anforderungsprofil für die zu erstellenden Konstruktionen. Dieses Anforderungsprofil muss die genauen Anwendungs- und Umfelddaten enthalten. Das Ingenieurbüro trifft keine Prüfpflicht, ob mit dem angegebenen Umfeld bzw. Anwendungsdaten oder sonst vom Auftraggeber gelieferten Daten die Konstruktion tatsächlich in der im Auftragsprofil enthaltenen Form verwendet werden kann. Für Fehler in den vom Auftraggeber gelieferten Daten haftet das Ingenieurbüro in keinem Fall.

7. Liefertermine

Liefertermine werden im Auftragsverhältnis speziell festgelegt. Kann das Ingenieurbüro diesen Termin nicht einhalten, so ist es verpflichtet, sofort nach Kenntnis dieser Terminüberschreitung den Auftraggeber zu informieren.

8. Zahlung

Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen rein Netto ab Rechnungsdatum zu leisten.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein.

Verzugszinsen werden mit 3% p.a. ab 15. Tag berechnet.

9. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht

Das Ingenieurbüro haftet für Mängel infolge Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen die vom Ingenieurbüro vorgelegte Konstruktion zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und Mängel zu untersuchen. Reklamationen sind innerhalb dieser Untersuchungsfrist schriftlich gegenüber dem Ingenieurbüro zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Konstruktion als abgenommen.

Im Fall von Mängeln, die rechtzeitig gerügt werden, ist das Ingenieurbüro verpflichtet, unverzüglich Nachbesserung zu seinen Lasten zu leisten. Die Nachbesserung hat innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu erfolgen. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen. Der vom Ingenieurbüro geschuldete Schadenersatz beschränkt sich in der Haftung auf den Wert des erteilten Auftrages. Die Haftung für weitergehende Schäden, insbesondere für Mängelfolgeschäden die über diesen Betrag hinausgehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

Das Copyright und das Eigentum an Plänen bzw. Konstruktionsdaten bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Ingenieurbüro zustehenden Ansprüche im Eigentum des Ingenieurbüros. Bis zur Erfüllung hat dieses ein Zurückhaltungsrecht auch an den zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen.

11. Auftragsstornierung

In allen Fällen in denen es ohne Verschulden des Ingenieurbüros nicht zur Lieferung der Konstruktion kommt, sind dem Ingenieurbüro die aufgewandten Kosten zu bezahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Herausgabe des noch nicht fertigen Konstruktionsplanes zu verlangen.

12. Änderungen

Bei Änderungen an der Konstruktion, die über die an die Konstruktion per Auftragserteilung zu erstellenden Anforderungen hinausgehen, müssen Preis und Lieferzeit neu vereinbart werden. (Abschnitt 2. Ziffer 3) Erfolgt dies nicht, so sind angemessene Vergütungen zu zahlen. Die bislang vergeblich aufgewandten Kosten und eine angemessene  Vergütung für diese sind gleichfalls sofort fällig und an das Ingenieurbüro zu erstatten.

13. Schutzrechte Dritter

Sind im Anforderungsprofil des Auftraggebers Zeichnungen, Modelle oder Muster enthalten, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Das Ingenieurbüro wird den Auftraggeber auf eventuell ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten.

14. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

15. Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.